Das Problem des Schadensersatzes für den sog. vertanen Urlaub in der Rechtsprechung der polnischen Gerichte

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Der Tourismus ist heutzutage nicht nur ein wichtiger Bereich der gesellschaftlichen Aktivität, aber auch ein wesentlicher Wirtschaftszweig, der zur Entwicklung anderer Branchen, (z.B. der Transport-, Bank-, Gastronomie-, Hotelbranche und vieler anderen) beiträgt. In Europa und in Polen auch erfolgte ein dynamische Entwicklung der touristischen Dienstleistungen. In der letztem Zeit steigt die Zahl der Schadensersatzprozesse gegen Reisebüros (Reiseagenturen). In dem Artikel konzentriert sich der Verfasser auf die Frage, ob im polnischen Recht es zulässig wäre, durch einen Touristen (Reisenden) de lege lata Schmerzensgeld für den immateriellen Schaden (d.h. für den sog. ”vertanen Urlaub”) geltend zu machen. Ein besonderer Schaden besteht darin, dass das Reisebüro - durch die Nicht- oder Schlechterfüllung des Reisevetrages – einen solchen Verlauf des Urlaubs oder andere Form der Erholung des Kunden, die seinen berechtigten Erwartungen entsprechen würde, nicht gewährleistet hat. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und des Obersten Gerichts suchte seit langem nach einer entsprechenden Rechtsgrundlage der Haftung der Reisebüros für den sog. ”vertanen Urlaub”. Der Verfasser erklärt, dass der Beschluss des Obersten Gerichts vom 19. November 2010 von wesentlicher Bedeutung in diesem Bereich ist. Das Oberste Gericht hat den Art. 11a des Gesetzes vom 29. August 1997 als die Haftungsgrundlage der Reisebüros richtigerweise angenommen. Viele wichtige praktische Probleme wären jedoch in der Zukunft zu klären (z.B. Voraussetzungen der Schadenersatzhaftung, Beschränkungen der Haftung, die Höhe der zuerkannten Genugtuung für den Reisende u.a.).

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vertaner Urlaub, Entschädigung, polnisches Recht

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Comparative Law Review, Vol. 15, pp. 73-89

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