Die rechtliche Zulässigkeit des sog. Alternativvermächtnisses im polnischen Erbrecht vor dem Hintergrund des deutschen Rechts

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In letzter Zeit haben fast alle populären juristischen Medien die Entscheidung des (polnischen) Obersten Gerichtshofes kommentiert, der das „Alternativvermächtnis“ zugelassen hat. Bei dem Alternativvermächtnis handelt sich um ein Vermächtnis, bei dem der Erblasser anderen Personen (Vermächtnisnehmern, Erben, sogar dritten Personen) die Wahl zwischen alternativ angegebenen Vermächtnisgegenständen überlässt. In der polnischen Lehre wird eine solche Rechtsfigur richtigerweise als unzulässig angesehen. Der Oberste Gerichtshof dagegen hat geurteilt, dass “ein einfaches Vermächtnis (Artikel 968 § 1 k.c.), in welchem der Leistungsgegenstand alternativ beschrieben wird, wirksam sei. Diese Entscheidung verdient nach meiner Auffassung ebenso wie ihre Begründung keine Billigung. Interessanterweise wurde sie sofort in den populären Medien mit Zufriedenheit und ausdrücklicher Zustimmung zur Kenntnis genommen. Es lohnt daher, sich über die theoretische Konstruktion des Alternativvermächtnisses im Lichte der Grundstrukturen des polnischen Erbrechts Gedanken zu machen und sie mit Lösungen zu konfrontieren, die sich im deutschen Recht finden. Letzteres lässt expressis verbis unter der Bezeichnung Wahlvermächtnis das Alternativvermächtnis zu, obwohl es im allgemeinen wie auch in vielen Einzelfragen dem polnischen sehr nahe ist.

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Erbrecht, polnisches Erbrecht, deutsches Erbrecht, Alternativvermächtnis, Wahlvermächtnis

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Comparative Law Review, Vol. 19, pp. 13-27

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