Abstrakt:
Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente ist ein weltweit verbreitetes Rechtsinstitut. Die positive Regelung des Instituts des gemeinschaftlichen Testaments ist dagegen eine Seltenheit. In diesem Zusammenhang kommt der Frage der Qualifikation eines fremden Verbots gemeinschaftlicher Testamente, d.h. seiner Zuordnung entweder dem hypothetischen Erbstatut oder dem Formstatut eine besondere Bedeutung zu. In dem vorliegenden Beitrag wird die Ansicht präsentiert, dass die Qualifikation nach legis fori erfolgen soll. Der Rechtscharakter eines fremden Verbots gemeinschaftlicher Testamente hängt also vom Rechtscharakter des polnischen Verbots gemeinschaftlicher Testamente ab, der zu einem Bezugspunkt bei der Qualifikation wird. Darum ist es so wichtig, den Rechtscharakters des polnischen Verbots gemeinschaftlicher Testamente zu bestimmen. Darüber hinaus kann diese Beurteilung für Gerichte anderer Länder von großer Wichtigkeit sein, die bei der Qualifikation des polnischen Verbots gemeinschaftlicher Testamente den Standpunkt der polnischen Rechtslehre und Rechtsprechung in Betracht ziehen werden.