Abstrakt:
Der deutsche Gesetzgeber hat die Zulässigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen, die entsprechend in Abs. 2 und Abs. 3 des 2 SGB IX genannt werden, für den Arbeitgeber eingeschränkt. In den beiden Fällen ist eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Der polnische Gesetzgeber hat sich im Gegensatz zum deutschen nicht dazu entschieden, solche Maßnahmen wie ein Verbot der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Behinderung, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einholung einer Zustimmung zur Entlassung des behinderten Arbeitnehmers oder einen geschlossenen Katalog der Kündigungsgründe im Fall von Menschen mit Behinderungen zu beschließen. Er hat lediglich rechtliche Instrumente zur Stabilisierung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen geschaffen, insbesondere die Pflicht zur Ausgliederung bzw. Einrichtung eines angemessenen Arbeitsplatzes mit dem dazugehörigen Sozialraum für den Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit unfähig wurde, am bisherigen Arbeitsplatz zu arbeiten, und dessen Behinderung anerkannt wurde.